HONORAR
Guter Rat muss nicht teuer sein.
Die Frage nach dem Honorar ist berechtigt, allerdings im Vorfeld nicht immer einfach zu beantworten. Wir werden darum versuchen, eine Klärung an dieser Stelle offen herbeizuführen, damit die Beziehung zwischen Ihnen und uns von Anfang an auf einer stabilen Basis beruht.

Grundsätzlich gibt es folgende Abrechnungsmöglichkeiten:

  • Abrechnung nach der gesetzlichen Steuerberater-Vergütungsverordnung (StBVV)
    Die StBVV ist für Steuerberater verpflichtend anzuwenden. Das Honor richten sich nach dem Wert, Umfang und Schwierigkeit des jeweiligen Auftrags.

    Beispiel für eine Finanzbuchführung:
    Jahresumsatz 500.000,00 € bei 180 Ausgangsrechnungen pro Monat
    Gemäß § 33 der StBVV beträgt das monatliche Honorar zwischen 96,60 € (2/10) und 579,60 € (12/10) netto. Im Beispielfall würde unser Honorar bei 338,10 € netto (Mittelgebühr) liegen.

    Abwandlung Beispiel
    Jahresumsatz 500.000,00 € bei 5 Ausgangsrechnungen pro Monat
    Im Beispielfall würde unser Honorar bei 96,60 € netto (Mindestgebühr) liegen.

    Abwandlung Beispiel
    Jahresumsatz 500.000,00 € bei 1.000 Ausgangsrechnungen pro Monat
    Im Beispielfall würde der gesetzliche Höchstbetrag mit 579,60 € netto nicht einmal ausreichen, um alleine die Selbstkosten zu decken. Wir würden in diesem Fall mit Ihnen eine separate Honorarvereinbarung treffen, wobei wir den tatsächlichen Zeitaufwand mit einem Stundensatz von 99,00 € kalkulieren. Sollten wir also, um bei diesem Beispiel zu bleiben, 8,25 Stunden Aufwand gehabt haben, so würde unser Honorar 816,75 € netto betragen.

    Wie Sie selbst erkennen, ist es nicht ganz einfach, verlässlich ein Honorar im Vorfeld abzuschätzen, da die StBVV verbindliche Vorgaben macht, an die wir uns zu halten haben. Branchentypisch orientieren wir uns am Mittelwert. Sollte der Aufwand geringer ausfallen, so rechnen wir entsprechend niedriger ab. Das betrachten wir als fair.

  • Zeithonorar
    Das Zeithonorar ist immer dann anzuwenden, wenn die Normen der StBVV nicht anwendbar sind oder aber die StBVV selbst eine Zeitgebühr vorschreibt. Das Honorar beträgt dann grundsätzlich 99,00 €/h. Sie erhalten von uns eine Rechnung aus der exakt hervor geht, welche Tätigkeiten wir im Einzelnen für Sie erbringen durften.

  • Pauschalhonorar
    Als dritte Möglichkeit kommt die Vereinbarung von Pauschalhonoraren in Betracht. Dieses vereinbaren wir regelmäßig bei größeren Honorarvolumen mit abschätzbarem Auftragsumfang.

  • Erstberatung
    Der Gegenstand der Erstberatung ist für gewöhnlich die Kurzdarstellung der Kanzlei, die Erörterung Ihres Anliegens, die Besprechung erster Lösungsansätze einschließlich der Schätzung des künftigen Honorars. Die Erstberatung bei uns ist kostenlos und unverbindlich.

Unabhängig von der Höhe Ihres Honorars pflegen wir einen offenen und verbindlichen Umgangston. Wir arbeiten zielorientiert und setzen Ihre Interessen zudem effizient um. Das zeichnet uns aus.

Vereinbaren Sie noch heute einen Termin zur kostenlosen Erstberatung.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören.

Benjamin Schmidt
Steuerberater